Wer mit einem Kleinkraftrad am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss sich an die geltenden Verkehrsregeln halten. So schreibt § 21a Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Beispiel das Tragen eines geeigneten Schutzhelms vor:
"Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."
Die gesetzliche Helmpflicht gilt dabei auch, wenn Kinder auf Krafträdern transportiert werden. Darüber hinaus die Fahrer für den Nachwuchs weitere Sicherungsmaßnahmen treffen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, drohen gemäß Bußgeldkatalog Sanktionen.
Dies ist auch der Fall, wenn Sie mit dem Kleinkraftrad unerlaubt den Gehweg befahren. Eigentlich ist auch das Parken auf dem Bürgersteig untersagt, allerdings drücken nicht wenige Gemeinden in diesem Fall ein Auge zu. Denn in der Regel fehlt es an ausreichenden Parkmöglichkeiten und durch platzsparendes Parken liegt meist keine Behinderung der Passanten vor. Ein gesetzlicher Anspruch aufs Gewegparken besteht aber nicht.
Übrigens! Im Gegensatz zum Auto muss ein Kleinkraftrad nicht zum TÜV bzw. zur Hauptuntersuchung (HU). Nichtsdestotrotz sollten Halter auch für ihre eigenen Sicherheit regelmäßig überprüfen, ob noch alles richtig funktioniert und verschlissene Bauteile austauschen.